Liquidität wird knapp
Wir prüfen Antragspflicht und Sanierungswege – innerhalb weniger Tage.
Kessler & Kollegen berät Unternehmen, Geschäftsführer, Gläubiger und Privatpersonen in der Krise – von der Prüfung der Antragspflicht bis zur Restrukturierung nach dem StaRUG. Seit 2006 auf der Königsallee.


Wir prüfen Antragspflicht und Sanierungswege – innerhalb weniger Tage.
Wir prüfen die Anfechtung, bevor Sie zahlen – oft lässt sie sich abwehren.
Wir schützen Geschäftsführer vor Ansprüchen nach § 15b InsO.
„Wir sagen Ihnen früh, was möglich ist – und was nicht. Das spart Zeit, Geld und Nerven.“
Dr. Katharina Brandt, PartnerinSie schildern die Lage, wir stellen die richtigen Fragen. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung und ein Kostenangebot.
Wir werten Unterlagen aus, prüfen Insolvenzgründe, Fristen und Haftungsrisiken und legen mit Ihnen den Weg fest.
Anträge, Verhandlungen, Verfahren – wir führen das Mandat, halten Fristen ein und informieren Sie in jedem Schritt.
Beratung vor, während und nach dem Insolvenzverfahren – für Unternehmen, Organe und Gläubiger.
Außergerichtliche Sanierung und Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG.
Sanierung unter eigener Regie – mit Sachwalter statt Insolvenzverwalter.
Abwehr und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO.
Schutz von Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern in der Krise.
Forderungsanmeldung, Aus- und Absonderung, Gläubigerausschuss.
„Eine Krise ist selten das Ende eines Unternehmens – meist das Ende einer Finanzierung. Wir halten die Wege offen, die das Gesetz bietet.“
Magnus KesslerGründungspartnerSie erkennen, dass die Liquidität knapp wird, Lieferanten drängen oder die Bank Sicherheiten nachfordert. Wir prüfen die Lage, benennen Ihre Optionen und handeln – vom Sanierungskonzept bis zum Antrag.
Sie tragen persönlich Verantwortung – und persönliche Haftungsrisiken. Wir beraten Sie zu Antragspflicht, Zahlungsverbot und D&O-Deckung und verteidigen Sie, wenn ein Verwalter Ansprüche stellt.
Ein Kunde ist insolvent, ein Verwalter fordert Zahlungen zurück oder ein Lieferant fällt aus. Wir sichern Ihre Forderungen, prüfen Anfechtungen und vertreten Sie in den Gläubigergremien.
Sie wollen einen Weg aus den Schulden – geordnet und mit klarer Perspektive. Wir führen den Einigungsversuch, stellen den Antrag und begleiten Sie bis zur Restschuldbefreiung.
Innerhalb einer Woche hatten wir Klarheit über Antragspflicht und Optionen. Die Eigenverwaltung wurde sauber vorbereitet, die Belegschaft ist geblieben.
Die Anfechtungsforderung des Verwalters wurde nach einer fundierten Stellungnahme auf einen Bruchteil reduziert.
Der Einigungsversuch mit den Gläubigern war gründlich vorbereitet. Ich wurde in jedem Schritt verständlich informiert.
Als Gläubiger im Ausschuss fühlten wir uns erstmals auf Augenhöhe mit dem Verwalter vertreten.
Sachlich, schnell, erreichbar. Die Abstimmung mit unserer D&O-Versicherung hat die Kanzlei komplett übernommen.
Wann die Frist des § 15a InsO beginnt, was Geschäftsführer in dieser Zeit tun dürfen und warum die Frist in der Praxis oft schon abgelaufen ist, bevor sie bemerkt wird.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist seit 2021 in Kraft. Ein Blick auf Anwendungsfälle, Grenzen und typische Fehler bei der Vorbereitung.
Mit dem Urteil vom 6. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz neu justiert. Was das für Zahlungsempfänger bedeutet.
Nach § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ wird häufig überlesen: Die Höchstfrist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen und eine Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der Frist realistisch erscheint.
Entscheidend ist der Beginn der Frist. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04). Die Frist des § 15a InsO läuft nicht erst ab Kenntnis, sondern ab objektivem Eintritt. Wer die Liquidität nicht fortlaufend überwacht, verliert die Frist, ohne es zu merken.
In der Praxis unterschätzen Geschäftsleiter zudem, dass eine Zahlungsstockung nur dann keine Zahlungsunfähigkeit ist, wenn die Deckungslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Das Zuwarten auf einen angekündigten Zahlungseingang, der dann ausbleibt, verschiebt den Fristbeginn nicht nach hinten.
Die Folgen einer Verletzung sind erheblich. Zivilrechtlich haften Geschäftsleiter nach § 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Strafrechtlich droht bei vorsätzlicher Verletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 15a Abs. 4 InsO), bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Unsere Empfehlung: Führen Sie eine wöchentliche Liquiditätsvorschau über 13 Wochen und dokumentieren Sie jede Entscheidung, die Frist zu nutzen. Sobald eine Deckungslücke von mehr als zehn Prozent sichtbar wird, die nicht innerhalb von drei Wochen zu schließen ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Der Antrag ist dann nicht das Ende, sondern häufig der Beginn einer geordneten Sanierung – etwa in Eigenverwaltung.
Das StaRUG trat am 1. Januar 2021 in Kraft und setzte die EU-Restrukturierungsrichtlinie (RL 2019/1023) um. Es ermöglicht Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind (§ 18 InsO), Verbindlichkeiten mit einem Restrukturierungsplan neu zu ordnen – auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erreicht wird (§ 25 StaRUG) oder der gruppenübergreifende Mehrheitsentscheid nach § 26 StaRUG greift.
Anders als das Insolvenzverfahren ist das Restrukturierungsverfahren nicht öffentlich, solange der Schuldner keine öffentliche Bekanntmachung beantragt. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, Verträge bleiben bestehen, und der Plan kann auf einzelne Gläubigergruppen beschränkt werden. Gerade Finanzverbindlichkeiten lassen sich so restrukturieren, ohne Kunden und Lieferanten einzubeziehen.
Die Grenzen sind ebenso deutlich. Arbeitnehmerforderungen und Pensionsansprüche können nicht gestaltet werden (§ 4 StaRUG). Das Verfahren setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; wer zu spät kommt, dem bleibt nur der Insolvenzantrag. Zudem muss der Plan eine Vergleichsrechnung enthalten, die den Gläubigern zeigt, dass sie ohne Plan schlechter stünden.
In der Praxis scheitern Verfahren meist an der Vorbereitung: fehlende Liquiditätsplanung, unklare Gruppenbildung, keine Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht (§ 31 StaRUG). Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Verfahren nur dann in wenigen Wochen abgeschlossen werden kann, wenn die Verhandlungen bereits vor der Anzeige weit fortgeschritten sind.
Für Geschäftsleiter bedeutet das StaRUG außerdem eine erweiterte Pflicht: § 1 StaRUG verlangt eine fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und Gegenmaßnahmen. Wer diese Pflicht dokumentiert erfüllt, verringert sein Haftungsrisiko erheblich.
Fazit: Das StaRUG ist ein wirksames Instrument für Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell und einer Finanzierungskrise. Es ersetzt die Insolvenz nicht, verschiebt aber den Zeitpunkt, an dem eine Sanierung noch selbstbestimmt möglich ist, deutlich nach vorn.
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters: Sie erfasst Rechtshandlungen der letzten vier Jahre (bei kongruenten Deckungen) beziehungsweise zehn Jahre vor dem Antrag, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Empfänger diesen Vorsatz kannte. Über Jahre reichte dem Verwalter der Nachweis, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte, um den Vorsatz zu vermuten.
Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) hat der IX. Zivilsenat diese Linie korrigiert. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit allein genügt nicht mehr. Hinzukommen muss, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Maßgeblich ist damit eine Prognose über die Deckungslücke zum Zeitpunkt der Handlung, nicht nur deren Vorliegen.
Für kongruente Deckungen – also Zahlungen auf fällige, geschuldete Forderungen – bedeutet das eine spürbare Entlastung der Empfänger. Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen oder verspätete Zahlungen begründen nach der neuen Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022, IX ZR 148/19).
Gleichwohl bleibt Vorsicht geboten: Wer Druckmittel einsetzt, Vollstreckung androht oder aus Insiderwissen schöpft, bleibt im Anwendungsbereich der Vorschrift. Und § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO enthält weiterhin die Vermutung zugunsten des Empfängers bei Zahlungserleichterungen – eine Regel, die der Verwalter widerlegen muss.
Praktisch empfehlen wir Empfängern von Anfechtungsschreiben, keine Zahlung ohne rechtliche Prüfung zu leisten. In vielen Fällen lässt sich die Forderung mit einer fundierten Stellungnahme erheblich reduzieren oder vollständig abwehren, weil der Verwalter die Prognose über die Deckungslücke nicht belegen kann.
Ein Telefonat genügt, um zu klären, ob und wie wir helfen können. Erste Einschätzung innerhalb von 48 Stunden.